Satzung

SATZUNG der VSG Rahnsdorf 1949 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 02.05.1949 gegründete Verein führt den Namen „VSG Rahnsdorf 1949 e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg seit dem 13.12.1994 im Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung des Sports. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten Fußball, Gymnastik, Volleyball, Kanu, Badminton, Rugby und Behindertensport verwirklicht. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

(2)

  • a) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • b) Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  • c) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  (3) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gliederung

(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung geführt werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten regeln die Abteilungen selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlung sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen der Satzung entsprechend.

(2) Die Höhe der Umlagen der Sektion wird im § 6 Absatz 2 geregelt.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. (a) erwachsenen Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  2. (b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; den gesetzlichen Vertretern wird durch die Satzung die Wahrnehmung bestimmter Rechte für die jugendlichen Mitglieder eingeräumt.
  3. (c) Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung oder der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei:

  • a) Austritt
  • b) Ausschluss
  • c) Tod
  • c) Löschung des Verein

(4) Der Austritt muss gegenüber der Abteilungsleitung oder dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Folgemonats.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig geworden Beiträge sowie sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder erhalten ihre eingebrachten Anteile zurück, soweit sie dahingehende Ansprüche binnen 3 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich darlegen und geltend machen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr legen die Abteilungsleitungen fest. Die monatlichen Mindestbeträge dürfen dabei die durch den Landessportbund Berlin festgelegten Mindestbeitragshöhen nicht unterschreiten. Die monatlichen Beitragssätze sind auf Jahresbeiträge umzustellen und bis zum 30.04. des laufenden Jahres zu entrichten.

(2) Der Vorstand kann von den ordentlichen Mitgliedern des Vereins eine Umlage bis zur Höhe eines Vierteljahresbeitrages erheben. Die Höhe der Umlage ist den Abteilungsleitern jährlich zum 31.01. des laufenden Jahres durch den Kassenwart schriftlich zu übermitteln. Umlagen über diesen Betrag hinaus müssen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 8 Maßregelung

(1) Gegen Mitglieder -ausgenommen Ehrenmitglieder- können vom Vorstand oder der Abteilungsleitung Maßregelungen beschlossen werden:

  • a) wegen erheblicher Verletzung der Satzung oder Verstöße gegen Ordnungen und Beschlüsse des Vorstandes oder der Abteilungsleitung

  • b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines groben unsportlichen Verhaltens

  • c) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Vierteljahresbeitrag trotz Mahnung

  • d) wegen unehrenhafter Handlungen

(2) Maßregeln sind:

  • a) Verweis

  • b) Befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

  • c) Ausschluss aus dem Verein

(3) In den Fällen des § 8 I lit. a, b, d ist vor Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes bzw. der Abteilungsleitung über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe bei der Post an die letzte, dem Verein bekannte, Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 9 Haftung des Vereins

(1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen oder sonstigen Vereinsveranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder für Diebstahl auf dem Sportplatz-gelände oder in den Räumen des Vereins.

(2) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) der Beschwerdeausschuss

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Besondere Mitgliederversammlungen sind die:

  • a) Jahreshauptversammlung
  • b) außerordentliche Jahreshauptversammlung

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vereins bzw. sein Vertreter.

(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung oder per Aushang im Vereinshaus bzw. in den entsprechenden Räumlichkeiten der Abteilungen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderung sind in der Tagesordnung oder per Aushang wörtlich mitzuteilen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Falls es die Mehrheit wünscht, können Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch Handzeichen erfolgen. Ansonsten wird die geheime Abstimmung angewendet.

(6) Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Anträge können von jedem erwachsenen Mitglied und vom Vorstand gestellt werden.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von 1/3 aller ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird oder es der Vorstand beschließt.

(9) Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 12 Die Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:

  • a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • c) Entlassung und Wahl des Vorstandes
  • d) Wahl der Kassenprüfer
  • e) Festlegung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • f) Genehmigung des Haushaltsplanes
  • g) Satzungsänderungen
  • h) Beschlussfassung über Anträge
  • i) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 15
  • j) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
  • f) Auflösung des Vereins

(2) Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

(3) Vor der Jahreshauptversammlung ist der Wahlleiter zu wählen, der die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet. Ist die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt, so hat derselbe alle weiteren Wahlen durchzuführen.

(4) Im Übrigen finden die Vorschriften des § 11 der Satzung Anwendung.

§ 13 Stimmrecht und Wahlrecht

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 14 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • a) dem 1. Vorsitzenden
  • b) dem 2. Vorsitzenden
  • c) dem Kassenwart
  • d) allen Abteilungsleitern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Vertreter im Rechtsverkehr sind:

  1.  der 1. Vorsitzende
  2.  der 2. Vorsitzende
  3.  der Kassenwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beauftragt der Vorstand ein Mitglied mit der kommissarischen Leitung des offenen Amts, bis zu dem Zeitpunkt, in dem in einer unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt worden ist.

§ 15 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 16 Vereinsausschüsse

(1) Ständiger Ausschuss des Vereins ist der Beschwerdeausschuss.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt.

(3) Der Beschwerdeausschuss nimmt Beschwerden entgegen und übernimmt die Kassenprüfung. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 17 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) In Fällen der Auflösung zum Zwecke einer Fusion fällt das Vermögen dem aufnehmenden oder neu zugründenden Verein zu.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist am 27.04.2018 beschlossen worden und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(2) Die Wahl des Vorstandes ist sofort wirksam.